Home | Impressum | Datenschutz |
Gasrechner Gasanbieter-Liste Gasversorger / Stadt Gasanbieterwechsel Gasverbrauch News

Zurück zur Übersicht der Interviews

Lukas Siebenkotten ( Deutscher Mieterbund e.V. ) zum Heizkosten-Urteil vom 1. Februar 2012

Donnerstag, 23 Februar 2012

Lukas Siebenkotten ( Deutscher Mieterbund e.V. ) Heizkostenabrechnungen müssen nach dem aktuellen BGH-Urteil grundsätzlich immer anhand des tatsächlichen Energieverbrauchs erstellt sein. Der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, erläutert im Interview, welche Rechte sich daraus für Mieter ergeben und beantwortet weitere Fragen rund um die Abrechnung der Heizkosten.



1. Welche Auswirkungen hat das aktuelle BGH-Urteil auf die Rechte von Mietern gegenüber ihren Vermietern bei der Heizkostenabrechnung ?

L. Siebenkotten : Heizkostenabrechnungen, bei denen der Vermieter die Heizkosten des Hauses nach dem Abflussprinzip ermittelt hat, sind falsch. Mieter haben Anspruch auf eine neue Abrechnung. Sie können verlangen, dass sie letztlich nur für die Energie und die Heizkosten zahlen, die in der fraglichen Abrechnungsperiode auch tatsächlich verursacht wurden und entstanden sind.

2. Woran erkenne ich als Mieter, ob meine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip erstellt wurde und nicht wie vorgeschrieben nach dem Verbrauchsprinzip ?

L. Siebenkotten : Bei Heizkostenabrechnungen nach dem Abflussprinzip hat der Vermieter beispielsweise seine Abschlagszahlungen an sein Versorgungsunternehmen zugrunde gelegt. Dann dürfte in der Heizkostenabrechnung, die Mieter erhalten, in aller Regel eine Angabe zu Liefermengen fehlen. Sicherheitshalber können Mieter den Vermieter aber auch fragen, ob er nach dem Leistungs- oder Abflussprinzip abrechnet. Ganz sicher geht man als Mieter, wenn man Einblick in die Original-Rechnungsunterlagen nimmt.

3. Wie verhalte ich mich im Konfliktfall am besten als Mieter, wenn sich herausstellt, dass die Heizkostenabrechnung nicht zulässig ist, der Vermieter aber nicht reagiert ?

L. Siebenkotten : Steht fest, dass der Vermieter nach dem Abflussprinzip abgerechnet hat, und weigert er sich, die Abrechnung zu korrigieren bzw. eine neue Abrechnung zu erstellen, sollte man als Mieter ein mögliches Saldo aus der letzten Heizkostenabrechnung nicht zahlen bzw. die Weiterzahlung der laufenden Vorauszahlungen stoppen, mit dem Hinweis, die Vorauszahlungen würden wieder aufgenommen, wenn eine korrekte Abrechnung vorgelegt wird.

4. Kann ich als Mieter auch den abgelesenen Verbrauch in Frage stellen, wenn er mir zu hoch vorkommt oder muss ich die Zahlen in jedem Fall so hinnehmen ?

L. Siebenkotten : Natürlich ist es denkbar, dass die in den Mieterwohnungen abgelesenen Verbrauchseinheiten falsch sind, dass die Geräte nicht in Ordnung waren oder der Ableser einen Fehler gemacht hat. Soweit hier ein entsprechender Verdacht besteht oder soweit beispielsweise gegenüber dem Vorjahr in einzelnen Räumen drastisch höhere Werte abgelesen wurden, sollte man auf jeden Fall seinen örtlichen Mieterverein einschalten.

5. Sind die Vermieter eigentlich auch verpflichtet, dem Mieter mitzuteilen, bei welchem Versorger und zu welchem Preis sie die in Rechnung gestellte Energie beziehen ?

L. Siebenkotten : Nein, der Vermieter muss in seiner Heizkostenabrechnung nicht daräber informieren, über welchen Energieversorger er die Energie erhalten hat. Aber natürlich muss er darüber informieren, wie viel er hierfür bezahlt hat. Letztendlich sind die dem Vermieter in Rechnung gestellten Kosten Grundlage für die Heizkostenabrechnung.


Das Interview führte Jörg Wunderlich

© clever-gas.de - Gasanbietervergleich, Gasanbieterwechsel, Gaspreise