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16.12.2009
Verbraucherzentralen: Bei Preiserhöhungen vorsichtshalber Widerspruch einlegen
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Allen Energiekunden, die von Erhöhungen der Energiepreise betroffen sind, rät daher die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, vorsorglich einen Widerspruch gegen die erhöhten Preise einzulegen. In einem aktuellen Urteil (Az. 11 U 28/09) machten die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt deutlich, dass eine Hinnahme der Jahresrechnung durch die Gas- und Stromkunden ohne jegliche Beanstandung als Einverständnis mit dem Preis angesehen wird. Deshalb kann von Kunden verspätet keine Rückforderung mehr gestellt werden, wenn der Preis zu hoch war.
Christian Michaelis, der Energieexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg betonte, dass nur die Kunden, die Widerspruch einlegen, später eine Möglichkeit haben, Geld zurückzufordern. Angesichts der von vielen Energiekonzernen angekündigten Preiserhöhungen sind laut Ansicht des Energieexperten nahezu alle Strom- und Gaskunden von der Frage des Widerspruchs betroffen. Die Jahresrechnung ist der letzte Termin, um einen Widerspruch einzulegen. Wer künftig zu einem anderen Energieversorger wechselt, kann den Preiserhöhungen des früheren Versorgers ebenfalls widersprechen, die in der Jahresrechnung ausgewiesen sind. Der Widerspruch sollte aufgrund der Beweislage per Einschreiben mit Rückschein versandt werden.
Quelle: TarifeVerzeichnis
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